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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Verbrauchsmaterialien und Kaufprodukte

I. Geltung 

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Pregis GmbH (im Folgenden: Pregis) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Pregis mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten - in der jeweils aktuellen Fassung - auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden auf die Lieferbeziehung keine Anwendung, es sei denn, Pregis hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Pregis gelten auch dann, wenn Pregis in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Pregis abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

 

II. Vertragsschluss und Gegenstand der Lieferung 

1. Alle Angebote von Pregis sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von Pregis zustande. Dabei ist der Käufer an seine Bestellung für einen Zeitraum von vier Wochen gebunden. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von Pregis maßgeblich. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch Pregis.

2. Die Angaben von Pregis zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die hierauf bezogenen Darstellungen sind weder garantiert, noch stellen sie ohne ausdrückliche schriftliche oder elektronische Zusage von Pregis eine Beschreibung der Sollbeschaffenheit oder eine Angabe über die Tauglichkeit des Gegenstandes zu einer etwaig vertraglich vorausgesetzten Verwendung dar. Es handelt sich hierbei ohne anderweitige schriftliche oder elektronische Zusage von Pregis vielmehr lediglich um unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung, von denen Abweichungen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zulässig sind.

 

III. Preise und Zahlung 

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen von Pregis aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren, verstehen sich die Preise in Euro EXW (Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnliche Abgaben werden, soweit sie von Pregis zu tragen sind, gesondert berechnet.

2. Haben die Parteien Preise für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und kommt es nach 

Vertragsschluss aus für Pregis unvermeidbaren Gründen während dieses Zeitraums zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Herstellkosten von Pregis, insbesondere der Kosten für die Vormaterialien zur Herstellung des Liefergegenstandes, sind die Parteien berechtigt, von der anderen Partei eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu verlangen. 

3. Rechnungsbeträge sind 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Käufer ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei Pregis maßgebend.

4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Pregis anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Lieferung und Lieferzeit 

1. Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung von Pregis maßgebend, soweit darin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Von Pregis ansonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware von Pregis am eigenen Werk bereitgestellt und gegenüber dem Käufer Versandbereitschaft angezeigt wurde.

2. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn eine solche für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen. 

3. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Sollte Pregis trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Kaufvertrages aufgrund von Umständen, die Pregis nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage sein, die für die Herstellung des Liefergegenstandes erforderlichen Vormaterialien rechtzeitig zu beschaffen und damit nicht zum vereinbarten Termin liefern können, so haftet Pregis nicht für eine Verzögerung der Lieferung und ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der fehlenden Selbstbelieferung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Haftung von Pregis für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Ziff. VIII. 2 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt hiervon unberührt. Pregis wird den Käufer unverzüglich über die Nichtbelieferung und - sofern Pregis von ihrem Recht auf Aufschub der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Gebrauch macht - über den neuen Liefertermin informieren. Will Pregis ganz oder teilweise vom Einzelvertrag zurücktreten, so wird Pregis das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Im Falle des Rücktritts hat Pregis dem Käufer bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zu erstatten.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Pregis, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren

Gewalt stehen Pandemien, behördliche Verbote, Streik, Aussperrung, politische Unruhen oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die Pregis die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Pregis wird den Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziff. IV. 4 auftritt. Der Käufer kann Pregis auffordern, innerhalb von sechs Wochen zu erklären, ob Pregis für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich Pregis innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist nicht, kann der Käufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

 

V. Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware durch den Käufer 

1. Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand an die vom Käufer genannte Transportperson übergeben worden ist. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen. Darüber hinaus kommt der Käufer in Annahmeverzug, wenn ihm Pregis die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, der Käufer aber eine Übernahme der Ware zum genannten Termin ablehnt oder die Waren zum genannten Termin nicht abholt bzw. nicht von einer Transportperson abholen lässt.

2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pregis berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Käufer über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist Pregis zudem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

VI. Eigentumsvorbehalt 

1. Pregis behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung vor, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Pregis in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Tritt Pregis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere wegen verspäteter Zahlung, vom Vertrag zurück, so hat der Käufer sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes zu tragen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Pregis unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Käufer darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Pregis jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pregis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Pregis, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung durch den Käufer vorliegt. Pregis kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

4. Pregis ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, wenn ihr sich unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebender realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Dabei ist von den Einkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

 

VII. Gewährleistung 

1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser den ihm gesetzlich obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jedwede Mängelrüge muss der Käufer gegenüber Pregis schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels erklären, damit Pregis eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist.

2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist Pregis nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Pregis trägt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Kosten, die mit der Nacherfüllung verbunden sind.

3. Das Rücktrittsrecht des Käufers bei Mängeln der Ware ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen der Käufer zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, von Pregis zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung der Ware gezeigt hat. 

4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von Pregis die Ware eigenmächtig nachbearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Bearbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es wird zudem keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

− ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, 

− fehlerhafte Montage oder Verarbeitung durch den Käufer oder Dritte, soweit nicht eine eventuelle 

Montageanleitung von Pregis fehlerhaft ist, − Änderungen am Liefergegenstand durch den Käufer oder Dritte, 

− natürliche Abnutzung, soweit Pregis nicht ausdrücklich etwas anderes garantiert, 

− fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, 

− ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, 

− chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Pregis zurückzuführen sind. 

5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers bei Rückgriff des Käufers gemäß § 445a BGB; die Regelung des § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 

VIII. Schadensersatz 

1. Pregis haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziff. VIII. Im Übrigen ist jegliche Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

2. Pregis haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 

− wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Pregis, 

− wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, 

− für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und 

− nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. 

3. Darüber hinaus haftet Pregis 

− für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen; 

− für Schäden, die von ihren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurden. 

Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

4. Die Haftung von Pregis nach der vorstehenden Ziffer VIII. 3 auf Schadensersatz ist auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Rahmen der Haftung von Pregis nach Ziffer VIII. 3 sind außerdem mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

5. Die Regelung zum Ausschluss der Gewährleistung in Ziff. VII. 4 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt für Schadensersatzansprüche entsprechend. 

6. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Im Falle des Rückgriffs des Käufers gemäß § 445a BGB verjähren Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln der Ware nicht vor Ablauf der in § 445b Abs. 2 BGB genannten Fristen. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten beträgt ein Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im Sinne der Ziffer VIII. 3 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der gesetzlichen Vertreter von Pregis, ihrer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, gilt abweichend vom ersten Absatz dieser Ziffer VIII. 6 die gesetzliche Verjährungsfrist. 

 

IX. Schlussbestimmungen 

1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. 

2 Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. 

3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.